Glossar

 

In diesem Glossar finden Sie Erläuterungen zu wichtigen Begriffen des Taxigewerbes. Häufig werden Sie von anderen Bereichen unserer Website zur Vertiefung hierher umgeleitet. Sie können sich hier aber auch gerne einen Gesamtüberblick verschaffen.

Anschnallpflicht

 

Mit Einführung der Gurtpflicht 1976 galt für Taxifahrer lange Zeit eine Ausnahmeregelung, damit sie sich bei Überfällen schneller in Sicherheit bringen konnten. Dies wurde mit Wirkung vom 30.10.2014 jedoch geändert, der entsprechende Absatz im Gesetz wurde gestrichen. Somit gilt sowohl für Fahrgäste als auch für den Fahrer grundsätzlich die allgemeine Gurtpflicht. (StVO §21a Abs. 1)


Apps

 

Mit dem Aufstieg der Smartphones wurde auch für das Taxigewerbe die Auftragsannahme über Apps immer wichtiger. Sie erlauben je nach Anbieter die Bestellung und Verwaltung von Aufträgen, eine Liveansicht der Anfahrt des bestellten Taxis bis hin zur Bezahlung direkt über die in der App hinterlegten Zahlungsmittel. Dazu kommen Komfortfunktionen wie eine Fahrerbewertung und die Anlage von Vorbestellungen.

Die Qualität der App-Vermittlung ist je nach Region und App-Anbieter unterschiedlich. Man erreicht mit ihnen einzelne Fahrer, ganze Taxiunternehmen oder auch eine Zentrale mit allen angeschlossenen Fahrzeugen. Welche Funktionen verfügbar sind, hängt vom Anbieter und den verknüpften Unternehmen ab. 

Wir arbeiten ausschließlich mit der App Taxi.eu, die Bestandteil unseres Vermittlungssystems ist. Aufträge gehen nahtlos in die Vermittlung, der Kunde kann die Anfahrt seines Taxis unmittelbar live verfolgen.


Beförderungspflicht

 

Innerhalb des Pflichtfahrgebiets besteht für alle Taxis Beförderungspflicht. Das bedeutet unter anderem, dass der Taxifahrer auch kurze Strecken anstandslos fahren muss. Tatsächlich gibt es von der Beförderungspflicht nur wenige Ausnahmen:

  • Sehr betrunkener Fahrgast, wodurch ein sicherer Transport nicht möglich erscheint
  • Aggressives Verhalten, durch das sich der Fahrer bedroht fühlt
  • Rauchen im Taxi
  • Fahrt endet außerhalb des Pflichtfahrgebiets

Insbesondere im letzten Fall ist eine Ablehnung der Fahrt aber sehr unwahrscheinlich.


Betriebspflicht

 

Taxis unterliegen einer Betriebspflicht, was letztlich bedeutet, dass sie ihr Geschäft auch tatsächlich ausüben und das Fahrzeug technisch auf verkehrssicherem Stand halten müssen. (PBefG §21)

Sofern das Taxiangebot die Nachfrage nicht deckt, hat die Stadt Wolfsburg zudem das Recht, einen verbindlichen Dienstplan für die Taxiunternehmen aufzustellen. (Taxenordnung §4 Abs. 2)


Busspur und -haltestellen

 

Taxis dürfen die Busspur mitbenutzen, sofern ein entsprechendes Zusatzzeichen "Taxi frei" dies für die entsprechende Spur erlaubt. Ist das nicht der Fall, dürfen Taxis jedoch kurz zum Ein- und Ausstieg von Fahrgästen an einer Bushaltestelle halten. In keinem Fall jedoch darf dadurch der Busverkehr gestört werden. Ein längeres Warten an einer Bushaltestelle ist daher nicht möglich.


Einsteiger

 

Ein Einsteiger ist ein Fahrgast, der an einem Taxistand in ein Taxi einsteigt oder sich eines an der Straße heranwinkt. Im Gegensatz dazu stehen Fahrten, die als Auftrag angenommen wurden und bei denen das Taxi auf direktem Wege zum Fahrgast fährt, um den Auftrag auszuführen.


Fundsachen

 

Im Taxi liegen gebliebende Gegenstände werden pauschal als Fundsachen bezeichnet.

Grundsätzlich ist der Fahrer dazu verpflichtet, nach Beendigung jeder Fahrt das Taxi auf entsprechende Gegenstände zu untersuchen. Hierzu genügt jedoch der normale Augenschein, kleine Gegenstände können dennoch übersehen werden. (BOKraft §11)

Bei späterem Fund sind diese "unverzüglich" beim Fundbüro abzugeben. Damit ist ein Zeitraum gemeint, in dem die Abgabe ohne schuldhaftes Zögern möglich ist - als Höchstgrenze gelten häufig bis zu zwei Wochen. (BGB §978 Abs. 1)


Halten in zweiter Reihe

 

Taxis dürfen neben am Fahrbahnrand haltenden oder parkenden Fahrzeugen anhalten und Fahrgäste ein- und aussteigen lassen. Dies gilt jedoch nur, sofern die Verkehrslage es zulässt. (StVO §12 Abs. 4 Satz 3)


Rauchen

 

Seit 2007 ist das Rauchen im Taxi sowohl für Fahrer als auch für Fahrgäste grundsätzlich verboten. Insbesondere für das Fahrpersonal gilt dies auch dann, wenn gar kein Fahrgast befördert wird. (BNichtrSchG §1)

Die Unterteilung der Flotte nach Raucher- und Nichtrauchertaxis wurde durch den Gesetzgeber damit überflüssig. Wenn Sie bei der Bestellung auf ein vollkommen rauchfreies Taxi angewiesen sind, lohnt es sich aber dennoch, darauf hinzuweisen.


Tarifpflicht

 

Innerhalb des Pflichtfahrgebiets der Stadt Wolfsburg ist die Fahrpreisermittlung durch den Taxameter vorgeschrieben. Eine Über- oder Unterschreitung des festgelegten Tarifs ist hier verboten. Lediglich bei Fahrten, die außerhalb dieses Gebiets beginnen oder enden, kann alternativ ein Festpreis vereinbart werden.

Sofern Sie die Kosten der Fahrtstrecke nicht richtig einschätzen können, ist es aber auch bei Auswärtsfahrten ratsam, auf das Einschalten des Taxameters zu bestehen.


Taxameter

 

Als Taxameter (auch Taxi-Uhr oder Wegstreckenzähler) bezeichnet man den Fahrpreisanzeiger des Taxis. Er ist für Taxis verpflichtend und muss den Fahrpreis samt Zuschlägen und geltendem Tarif enthalten sowie beleuchtet sein. (BOKraft §28)

Der Fahrpreis setzt sich hierbei zusammen aus Grundgebühr, Wegstrecke, Wartezeiten sowie etwaigen Zuschlägen und Sondertarifen. Die Umschaltung zwischen verkehrs- und kundenbedingten Wartezeiten erfolgt hierbei automatisch. Die Tarife selbst folgen der jeweils gültigen Taxentarifordnung.

Alle Taxameter werden einmal jährlich geeicht. Nach erfolgter Eichung werden die Schrauben verplombt, so dass eine nachträgliche Manipulation unmöglich wird. Dadurch stellt der Taxameter oder auch die "Fahrt auf Uhr" die sicherste Möglichkeit dar, den tariflich vereinbarten Fahrpreis zu ermitteln. Im jeweiligen Pflichtfahrgebiet ist sein Einsatz verpflichtend vorgeschrieben.


Alarm

 

Jedes Taxi muss zum Schutz des Fahrpersonals mit einer Alarmanlage ausgestattet sein, die in mehreren Varianten die Notlage des Taxis signalisiert:

Bei einer dieser Varianten blinken im Taxischild zusätzliche rote Lampen. Bei diesem "stillen Alarm" ist das Fahrpersonal stets dankbar, wenn bei Sichtung ein Anruf bei der Polizei erfolgt.


Taxi-Bezeichnung

 

Die Bezeichnung des Taxis sorgt bisweilen für Verwirrungen. Daher erfolgt hier eine kleine Erläuterung:

 

Im 18./19. Jahrhundert wurde ein meist von Pferden gezogenes Fuhrwerk, genannt "Droschke" zur Beförderung von Personen bezeichnet. Der Pferdedroschke folgte die motorgetriebene Kraftdroschke, für die sich jedoch schnell die Kurzbezeichnung Taxi durchgesetzt hatte.

Das "Taxi" leitet sich ab vom schon in den Droschken eingesetzten Taxameter, der entsprechende Plural lautet "Taxis". Ebenfalls eingebürgert hat sich die Bezeichnung als "Taxe" mit dem Plural "Taxen". Die Taxe ist aber eigentlich ein amtlich festgesetzter Preis (vgl. Kurtaxe) und leitet sich ebenfalls vom Taxameter ab. Dennoch haben sich mit regionalen Unterschieden beide Bezeichnungen im deutschsprachigen Raum durchgesetzt.

Das "Cab" ist die Kurzform des französischen "cabriolet" und leitet sich ebenfalls von offenen Pferdefuhrwerken ab. Im amerikanischen Raum ist das Cab die übliche Bezeichnung, in England spricht man in der Regel jedoch auch vom Taxi.


Taxi-Farbe

 

Die Farbe eines Taxis ist traditionell hellelfenbein (RAL 1015) und allgemein verbindlich festgelegt. (BOKraft §26)

Gleichzeitig besteht jedoch eine Ausnahmeregelung, von der mehrere Bundesländer, darunter auch Niedersachsen, Gebrauch gemacht haben. In diesen Bundesländern ist die Wahl der Taxifarbe frei. (BOKraft §43)

In Wolfsburg werden Sie in erster Linie auf Taxis in hellelfenbein und schwarz treffen.


Taxi-Schild

 

Mit dem Schild oder auch Dachzeichen auf dem Taxi, signalisiert das Fahrpersonal unmittelbar seinen Status. Es gibt im wesentlichen drei Signale:

  • Taxi ist frei (Schild leuchtet)
  • Taxi ist besetzt (Schild ist aus)
  • Stiller Alarm (Schild blinkt)

Falls das Schild bei einem vorbeifahrenden Taxi blinkt, sollte sofort die Polizei verständigt werden.


Taxistand

 

An Taxiständen oder auch Taxihalteplätzen halten sich Taxis für Fahrgäste bereit. Alle anderen Verkehrsteilnehmer haben hier ein striktes Halte- und Parkverbot. Auch Taxis dürfen hier jedoch nur stehen, wenn sie sich tatsächlich bereithalten.

Die Taxistände sind mit dem Verkehrszeichen 229 gekennzeichnet und enthalten häufig auch die Anzahl der zulässigen Taxis. Zudem dürfen einige Taxistände nur zu bestimmten Zeiten verwendet werden. Auch ergibt sich aus der Bereitstellung nicht die Pflicht, dass jeder Taxistand stets besetzt sein muss.


Steuersatz

 

Für die Beförderung mit dem Taxi gelten zwei unterschiedliche Steuersätze.

  • Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt für alle Personenbeförderungen, die entweder nur innerhalb des Pflichtfahrgebiets stattfinden oder aber eine Fahrtstrecke von 50 km nicht überschreiten.
  • Der Regelsteuersatz von 19 % gilt hingegen für alle Fahrtstrecken über 50 km sowie grundsätzlich für alle Transporte, die keine Personenbeförderung beinhalten.