Kindersicherung
Bei der Beförderung von Kindern gilt eine allgemeine Pflicht zur Verwendung von Kindersitzen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 21 Abs 1a der Straßenverkehrsordnung. Für die nicht-regelmäßige Taxibeförderung ergibt sich aus praktischen Gründen zudem eine Ausnahmeregelung.
Folgende Sitzgruppen sind zu unterscheiden:
Gruppe | Gewicht | Alter | Sicherung |
0 | bis 10 kg | 0-1 Jahr | Eltern oder Ausnahme |
I | 10-18 kg | 1-4 Jahre | Ein Kind ist zu sichern |
II | 15-25 kg | 4-7 Jahre |
Zwei Kinder sind |
III | 22-36 kg | 7-12 Jahre |
Es müssen folglich mindestens zwei Kinder der Gruppen II und III sowie ein Kind der Gruppe I gesichert werden können. Kinder der Gruppe 0 sind im Rahmen einer Ausnahmeregelung von dieser Pflicht befreit. Diese gilt jedoch ausschließlich für nicht-regelmäßige Fahrten. Bei regelmäßiger Beförderung von Kleinkindern sind auch für die Gruppe 0 entsprechende Kindersitze bereitzustellen.
Sollte ein Taxifahrer die erforderlichen Sitzerhöhungen nicht mitführen, ist er im Rahmen der Beförderungspflicht jedoch dazu verpflichtet, bei der Zentrale einen geeigneten Ersatzwagen zu bestellen.