Kindersicherung

 

Bei der Beförderung von Kindern gilt eine allgemeine Pflicht zur Verwendung von Kindersitzen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 21 Abs 1a der Straßenverkehrsordnung. Für die nicht-regelmäßige Taxibeförderung ergibt sich aus praktischen Gründen zudem eine Ausnahmeregelung.

 

Folgende Sitzgruppen sind zu unterscheiden:

 

Gruppe Gewicht Alter Sicherung
0 bis 10 kg 0-1 Jahr Eltern oder Ausnahme
I 10-18 kg 1-4 Jahre Ein Kind ist zu sichern
II 15-25 kg 4-7 Jahre

Zwei Kinder sind
zu sichern

III 22-36 kg 7-12 Jahre

 

Es müssen folglich mindestens zwei Kinder der Gruppen II und III sowie ein Kind der Gruppe I gesichert werden können. Kinder der Gruppe 0 sind im Rahmen einer Ausnahmeregelung von dieser Pflicht befreit. Diese gilt jedoch ausschließlich für nicht-regelmäßige Fahrten. Bei regelmäßiger Beförderung von Kleinkindern sind auch für die Gruppe 0 entsprechende Kindersitze bereitzustellen.

 

Sollte ein Taxifahrer die erforderlichen Sitzerhöhungen nicht mitführen, ist er im Rahmen der Beförderungspflicht jedoch dazu verpflichtet, bei der Zentrale einen geeigneten Ersatzwagen zu bestellen.